Sobald eine Geschäftsidee gründungsreif ist und die Gründung des eigenen Unternehmens ansteht, stellt sich die Frage, ob man die Firma allein oder zusammen mit Partnern gründet.
Grundsätzlich gilt: Ob man als Gründer die alleinige Handlungsmacht innehat oder diese mit weiteren Personen teilt, sagt absolut nichts über die Erfolgschancen des Start-ups in der Zukunft aus. Es hat jedoch einen entscheidenden Einfluss auf die weitere Unternehmensentwicklung.
Haben mehrere Partner schon im Vorfeld der Gründung an der Entwicklung der Geschäftsidee mitgewirkt, ist die gemeinsame Gründung zwar naheliegend, aber nicht in jedem Fall sinnvoll. Wir möchten Ihnen hier kurz erläutern, welche Chancen und Risiken sich aus den jeweiligen Optionen ergeben können.
Der Einzelkämpfer ist nicht nur alleiniger Manager und Promoter seiner Idee, sondern auch für die fachliche und organisatorische Unternehmensführung allein zuständig. Im günstigsten Fall hat er ausreichende finanzielle Mittel, um sich bei Bedarf das notwendige Know-how zukaufen zu können.
Ein Grund, der für eine Alleinunternehmung spricht, ist, dass der Gründer die Erfolge des Unternehmens für sich allein verbuchen kann und die Gewinne nicht mit weiteren Partnern teilen muss. Auf der anderen Seite muss er die Ausfallrisiken selbst tragen, die beispielsweise infolge einer Erkrankung auftreten können. Auch bei urlaubsbedingter Abwesenheit muss stets sichergestellt sein, dass das Unternehmen weiter läuft.
Gründet man sein Unternehmen allein ohne Partner, hat man zwar prinzipiell sämtliche Entscheidungsmacht über den weiteren Weg des Unternehmens. Allerdings setzt dies auch eine enorme Flexibilität und Leistungsbereitschaft des Unternehmers voraus. Er ist für alle kaufmännischen Belange wie Buchführungs- und Bilanzierungspflichten im Unternehmen persönlich verantwortlich. Auch trägt er das finanzielle Risiko allein, was bedeutet, dass er als Einzelunternehmer mit seinem gesamten Vermögen und bei haftungsbeschränkten Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH, UG) bis zur Höhe der Stammeinlage haftet.
Viele Unternehmen werden von mehreren Personen gemeinsam gegründet. In den meisten Fällen haben die Partner schon bei der Entwicklung der Geschäftsidee zusammengewirkt. Sie kennen sich also schon und glauben, sich gegenseitig einschätzen zu können. Idealerweise sind die Kompetenzen so verteilt, dass die Verantwortlichkeiten klar zugeordnet werden können. So kann schon vorab klar sein, wer für die technische Umsetzung zuständig ist und wer sich um die kaufmännischen Aufgaben und den Vertrieb kümmert. Eine gemeinschaftliche Gründung bringt demnach Vorteile, wenn sich aus verschiedenen Qualifikationen Synergien ergeben. Dennoch: Auch wenn die Verantwortlichkeiten eindeutig sind, ist die unternehmerische Entscheidungsfreiheit jedes Einzelnen eingeschränkt, weil bei wichtigen Entscheidungen in aller Regel Rücksprachen zu treffen sind. Dadurch kann die Effizienz des Unternehmens sinken, weil der Koordinationsaufwand einfach höher ist.
Oftmals stellt sich nach der Gründung heraus, dass die Markteintrittsphase anders verläuft, als es sich die Gründer ursprünglich vorgestellt hatten. Dann kommt es regelmäßig zu Differenzen zwischen den Partnern. Sind die Partner in diesem Fall nicht in der Lage, flexibel auf die neuen Anforderungen zu reagieren, kann der Klärungsbedarf ins Unermessliche steigen. Die Folge sind dann schier endlose Gesprächsrunden, die die Produktivität des Unternehmens lähmen. Dies kann zu Querelen und im schlimmsten Falle zum Ende der gemeinsamen Firma führen. Selbst wenn die Unternehmensentwicklung günstiger verläuft als erwartet folgt häufig Streit und Hader. Insbesondere die Frage, ob und in welcher Höhe die erwirtschafteten Gewinne investiert oder an die einzelnen Partner ausgeschüttet werden sollen, ist ein häufiger Streitpunkt, der uns im Berateralltag immer wieder begegnet. Ein typisches Beispiel ist auch die Dienstwagenregelung. Während beispielsweise ein Partner froh ist, dass er einen Kleinwagen zur Verfügung hat, ist dem anderen eine Luxuslimousine gerade gut genug.
Häufig sind Gründer von ihren Ideen so berauscht, dass sie vernachlässigen, sich gegenüber ihrem Partner rechtlich abzusichern. Ein probates Mittel, sich vor bösen Überraschungen zu schützen, ist ein detaillierter und rechtssicherer Gesellschaftsvertrag, der neben Kompetenzregelungen auch individuelle Regelungen für den Ernstfall enthält. Viele potenzielle Streitigkeiten lassen sich so vermeiden und angehende Unternehmer können sich dadurch später einmal viel Ärger ersparen.
Zweifellos ein Pluspunkt für eine gemeinschaftliche Firmengründung ist, dass Banken und andere Kapitalgeber es gern sehen, wenn die Verantwortlichkeiten und Kompetenzen des Unternehmens auf mehrere Personen verteilt sind. Sie gehen davon aus, dass dadurch das Ausfallrisiko niedriger ist. Und: gründen zwei oder mehrere Partner gemeinsam ein Unternehmen, ist die Haftungsmasse entsprechend größer, was bei späteren Verhandlungen mit diesen Geldgebern von Vorteil sein kann.
Ob es besser ist, allein oder mit Partnern zu gründen, muss jeder Gründer für sich selbst entscheiden. Alleingründer haben zwar erheblich mehr Verantwortung, sind aber in ihren unternehmerischen Entscheidungen grundsätzlich frei.
Partnergründungen verfügen in der Regel über eine höhere Kapitalausstattung. Auch haben sie einen leichteren Zugang zu Fremdkapital. Sie können Synergien nutzen, die sich aus unterschiedlichen Qualifikationen ergeben. In jedem Fall unverzichtbar ist ein rechtssicherer Gesellschaftsvertrag, der das Innenverhältnis zwischen den Gründern regelt.